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1. Es ist an der Rechtsprechung festzuhalten, daß durch § 142 StGB mittelbar der Versicherer in die Lage versetzt wird, Feststellungen zu einer etwaigen Alkoholisierung des Versicherungsnehmers und damit zu § 61 VVG zu treffen. 2. Entgegen OLG Saarbrücken VersR 1998, 883 ist die Wartepflicht des Versicherungsnehmers auch in den Fällen zu bejahen, in denen eine Mitverursachung des Kaskoschadens durch einen Dritten von vornherein ausscheidet.
NZV 1999, 426 OLGReport-Köln 1999, 151 SP 1999, 133 VersR 1999, 963 ZfS 1999, 247 [...]