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»1. Gegen Entscheidungen des Amtsgerichts im Bußgeldverfahren durch Beschluß i.S. des § 72 Abs. 1 S. 1 OWiG ist die Rechtsbeschwerde in entsprechender Anwendung des § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG zulässig, wenn die in § 72 Abs. 1 S. 2 OWiG vorgesehene Belehrung nicht erteilt worden ist oder wenn diese unvollständig, fehlerhaft oder irreführend ist. 2. Der Betroffene muß im Rechtsbeschwerdeverfahren in einer § 344 Abs. 2 StPO genügenden Form geltend machen, daß er einen den Anforderungen des § 72 Abs. 1 S. 2 OWiG entsprechenden Hinweis nicht erhalten habe. Ein etwaiger Verfahrensverstoß ist vom Rechtsbeschwerdegericht nicht von Amts wegen zu berücksichtigen.«
DAR 1999, 129 DRsp IV(468)209a-b NZV 1999, 182 VRS 96, 119 [...]