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»1. Zu den Voraussetzungen für die Annahme einer nicht angepaßten Geschwindigkeit i.S. des § 3 Abs. 1 StVO. Im Einzelfall reichen die Tatsache eines Unfalls, dessen Ablauf und festgestellte erhebliche Unfallschäden als objektive Anhaltspunkte aus, um eine offensichtlich zu hohe Geschwindigkeit anzunehmen. In derartigen Fällen ist nicht erforderlich, daß ein Tatrichter weitere Feststellungen dazu trifft, welche Fahrgeschwindigkeit nach den örtlichen Verhältnissen und den persönlichen Fähigkeiten des Fahrers höchstens zulässig war. 2. Der Verhängung eines Fahrverbots gem. § 2 Abs. 2 S. 1 BKatV steht nicht entgegen, daß ein Fahrverbot im Fall eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 StVO nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 BKatV nicht in Betracht kommt.«
DAR 1999, 38 NZV 1999, 178 VRS 96, 72 VerkMitt 1999, 44 [...]
1. Zu den notwendigen Feststellungen bei Annahme von Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs unter Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts. Auch unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung und der herstellerseits vorgenommenen Verbesserungen moderner Transportfahrzeuge ist erforderlich, daß die konkreten äußeren Umstände bei der Beladung und hinsichtlich des Ladeguts die Überlegung nahelegen, daß eine Überladung vorliegen könnte. 2. Der Umfang einer übernommenen Holzladung gibt nicht in jedem Fall einen zuverlässigen Aufschluß über ihr Gewicht, da dieses in Abhängigkeit von Holzart und Trocknungszustand erheblichen Schwankungen unterworfen ist. 3. Der Gebrauch der Formulierung 'augenscheinliche Überladung' läßt eine Überprüfung, ob der Tatrichter rechtsfehlerfrei von Fahrlässigkeit ausgegangen ist, selbst dann nicht zu, wenn der Betr. seit Jahren als Lkw-Fahrer mit dem Tatvorwurf vergleichbaren Transporten beschäftigt gewesen ist.
DAR 1999, 83 NZV 1999, 218 VRS 96, 74 VerkMitt 1999, 4 ZfS 1999, 262 [...]