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1. Bis zur Freigabe der Tarife in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zum 1.7.1994 waren die aufsichtsbehördlich genehmigten Unternehmenstarife verbindlich, so daß der Versicherungsnehmer sich gegen die Prämiennachforderung des Versicherer infolge einer Neuberechnung unter Zugrundelegung des Tarifs der richtigen Schadenfreiheits-Klasse nicht mit Erfolg auf eine abweichende Vereinbarung oder Verwirkung berufen kann. 2. Die Tarifbindung in der Fahrzeugvollversicherung ist bereits zum 01.04.1985 außer Kraft getreten, so daß der im Versicherungsschein dokumentierte Beitragssatz mangels Täuschung oder Kollusion von Agenten und Versicherungsnehmer bindend ist, selbst wenn die zugrundegelegte Schadenfreiheitsklasse unzutreffend ist. 3. Eine Vertrauenshaftung des Versicherer auf das Erfüllungsinteresse des Versicherungsnehmers wegen vom Agenten bei der Vertragsanbahnung erteilter Falschauskünfte ist ausgeschlossen, soweit dadurch die Tarifbindung unterlaufen würde.
OLGReport-Düsseldorf 1999, 117 VersR 1998, 1366 ZfS 1998, 465 r+s 1998, 361 [...]
Da der Vollzug des von der Europäischen Gemeinschaft gesetzten Rechts in die eigenverantwortliche Kompetenz der Mitgliedstaaten fällt, können Unternehmer des gewerblichen Güterkraftverkehrs aus den Auswirkungen unterschiedlicher Durchführungsbestimmungen der Mitgliedstaaten zu den Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und Nr. 3821/85, 3821/85, die sich im Rahmen dieser Kompetenzaufteilung halten, keine gemeinschaftsrechtswidrigen Wettbewerbsnachteile herleiten.
DVBl 1999, 57 DÖV 1998, 888 NZV 1998, 479 VRS 95, 316 VerkMitt 1998, 80 ZfS 1998, 318 [...]