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1. Bis zur Freigabe der Tarife in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zum 1.7.1994 waren die aufsichtsbehördlich genehmigten Unternehmenstarife verbindlich, so daß der Versicherungsnehmer sich gegen die Prämiennachforderung des Versicherer infolge einer Neuberechnung unter Zugrundelegung des Tarifs der richtigen Schadenfreiheits-Klasse nicht mit Erfolg auf eine abweichende Vereinbarung oder Verwirkung berufen kann. 2. Die Tarifbindung in der Fahrzeugvollversicherung ist bereits zum 01.04.1985 außer Kraft getreten, so daß der im Versicherungsschein dokumentierte Beitragssatz mangels Täuschung oder Kollusion von Agenten und Versicherungsnehmer bindend ist, selbst wenn die zugrundegelegte Schadenfreiheitsklasse unzutreffend ist. 3. Eine Vertrauenshaftung des Versicherer auf das Erfüllungsinteresse des Versicherungsnehmers wegen vom Agenten bei der Vertragsanbahnung erteilter Falschauskünfte ist ausgeschlossen, soweit dadurch die Tarifbindung unterlaufen würde.
OLGReport-Düsseldorf 1999, 117 VersR 1998, 1366 ZfS 1998, 465 r+s 1998, 361 [...]
1. Wer vom Reitstallbetreiber zum Zwecke der Teilnahme an dem von diesem geführten Ausritt ein Pferd anmietet, braucht sich im Falle eines Sturzes vom Pferd nicht schon einen allgemeinen Haftungsausschluß wegen Handelns auf eigene Gefahr entgegenhalten zu lassen. 2. Es gibt weder eine Vermutung noch einen Beweis des ersten Anscheins, daß der Sturz eines Reiters Folge eines unberechenbaren Verhaltens seines Pferdes ist. Die Gefahr des Sturzes ist untrennbar mit dem Reitsport verbunden. Sie kann sich auch dadurch verwirklichen, daß der Reiter die bei Leitung des Pferdes erforderliche Sorgfalt nicht beachtet. 3. Die Beweislast dafür, daß der eingetretene Schaden auf eine 'spezifische Tiergefahr' zurückzuführen ist, trifft den geschädigten Reiter, wenn das Pferd im Zeitpunkt des Unfalls unter seiner Leitung stand.
DRsp I(146)94a NJW-RR 1998, 1482 VersR 1999, 239 r+s 1998, 374 [...]
1. Die Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB beginnt auch zu laufen, wenn dem Geschädigten zwar die Adresse des Schädigers nicht bekannt ist, seine bereits beauftragten RAe diese aber ohne großen Aufwand selbst oder über die Auskunft des Arbeitgebers hätten herausfinden können. 2. Der Beginn der Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB kann nicht generell bis zum Abschluß eines eingeleiteten Ermittlungs- oder eines Strafverfahrens hinausgeschoben werden. 3. Kommen mehrere Personen als Schädiger in Betracht, so beginnt die Verjährungsfrist in Richtung auf die bekannten Personen mit dieser Kenntnis, auch wenn der Verletzte irrtümlich eine andere der in Frage kommenden Personen für den eigentlich Ersatzpflichtigen hält. 4. Der RA des Geschädigten muß auch bei drohender Verjährung den sichersten Weg wählen. Eine Fehleinschätzung durch den RA hindert nicht den Eintritt der Verjährung.
BauR 1999, 1040 DRsp I(147)350e VersR 1999, 505 VersR 2000, 505 r+s 1998, 463 [...]