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Bei einer Bewerbung sogenannter 'Tageszulassungen' (Zulassungen von Kraftfahrzeugen durch den Kfz-Händler für nur einen Tag) erwarten die angesprochenen Verkehrskreise - wie bei Neufahrzeugen -, daß die so angebotenen Fahrzeuge der aktuellen Modellreihe des Herstellers angehören. Eine solche Werbung ist irreführend im Sinne von § 3 UWG, wenn die Fahrzeuge bereits überholten Modellreihen betrifft und der Werbende hierüber nicht hinreichend aufklärt.
DAR 1999, 124 NJWE-WettbR 1998, 221 NZV 1999, 46 VRS 95, 366 [...]
1. Nach neuerer höchstrichterlicher Rspr. besteht in Fällen der mut- oder böswilligen Handlungen betriebsfremder Personen (§ 12 Nr. 1 Ziff. II f AKB) kein Grund, Beweiserleichterungen zuzubilligen wie in Diebstahlfällen; vielmehr muß, wenn eine Beschädigung des Fahrzeugs durch solche Handlungen bewiesen ist, was anhand des Schadenbildes festgestellt werden kann, der Versicherer beweisen, daß die Schäden nicht auf Handlungen betriebsfremder Personen beruhen (vgl. Urt. des BGH v. 25697, r+s 1997, 446 = VersR 1997, 1095; so auch schon OLG Köln, 5. Zivilsenat, r+s 1996, 93 f). 2. Der Beweis, daß die Schäden an dem versicherten Kfz nicht mut- oder böswillig durch betriebsfremde Personen (§ 12 Nr. 1 Ziff. II f AKB), sondern vorsätzlich durch den Versicherungsnehmer herbeigeführt worden sind (§ 12 Nr. 1 Ziff. II e AKB, § 61 VVG), ist unter den folgenden Umständen erbracht: - Einstiche in die Karosserie des versicherten Kfz, die sich wesentlich von den in der betreffenden Nacht an vier weiteren Fahrzeugen festgestellten Karosserieschäden unterscheiden; - Standort des versicherten Kfz etwa 60 bis 80 m von den anderen in jener Nacht beschädigten vier weiteren Fahrzeugen entfernt; - frühere Verwicklung des Versicherungsnehmers mit einem Wohnwagenanhänger in mehrere Vandalismusschäden mit Zahlung von Versicherungsleistungen.
OLGReport-Köln 1998, 359 SP 1998, 329 ZfS 1998, 257 r+s 1998, 232 [...]