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1. Die polizeiliche Sicherstellung eines aufgebrochenen Pkw ist unangebracht, wenn der Berechtigte umgehend telefonisch oder durch einen Hausbesuch ermittelt und verständigt werden kann. 2. Für die polizeiliche Sicherstellung eines aufgebrochenen Pkw ist das Vorliegen der Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag erforderlich. 3. Ermessensreduzierung auf Null und Pflicht zur Sicherstellung sind anzunehmen, wenn keine Anhaltspunkte für die Absicht einer Entäußerung bestehen, der Wagen nicht fahruntauglich ist und noch nennenswerten Restwert hat sowie aufgrund fehlender Sicherung einen Anreiz zum Diebstahl darstellt. 4. Die Höhe des Schadens bestimmt sich nach dem Verlauf der Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten der Polizeibeamten.
DAR 1998, 237 NJW-RR 1999, 755 NZV 1998, 374 OLGReport-Hamm 1998, 166 VersR 1999, 363 [...]
Wenn es der Autohändler im Falle des nicht finanzierten Barkaufs eines Gebrauchtwagens (ohne Eigentumsvorbehalt oder Sicherungseigentum) übernommen hat, dem Käufer das für die Überführung notwendige rote Nummernschild zur Verfügung zu stellen, muß der Händler - alles in die Wege leiten, was erforderlich ist, um die Fahrt vom Kaufort zum Sitz des Käufers in rechtlich zulässiger Weise durchführen zu können, d.h. das als Betriebserlaubnis nach § 28 StVZO geltende rote Kennzeichen bei der Zulassungsstelle zu besorgen und die für die Erteilung eines solchen Kennzeichens notwendige, nach dem PflVG vorgeschriebene Haftpflichtversicherung herbeizuführen, - nicht aber ohne weiteres auch für eine K-Fahrzeugversicherung (Kaskoversicherung) für die Überfahrt Sorge zu tragen, so daß dem Käufer Schadenersatzansprüche wegen fehlender K-Fahrzeugversicherung für einen Unfall zu versagen sind; anders wäre es allenfalls zu beurteilen, wenn aus der Höhe des Entgeltes für die Beschaffung des roten Nummernschildes bei dem Käufer die berechtigte Vorstellung veranlaßt worden wäre, es müsse eine Kaskoversicherung bestehen.
NJW-RR 1999, 779 OLGReport-Karlsruhe 1999, 42 VersR 1999, 857 r+s 1999, 146 [...]
»Die in den Kaufvertrag über einen gebrauchen Pkw aufgenommene Darstellung des Unfallschadens als »Unfallfrontschaden« enthält zugleich die - von dem vereinbarten Gewährleistungsausschluß nicht umfaßte - Zusicherung im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB, daß das Fahrzeug keine weiteren wesentlichen Unfallschäden hat.«
DRsp I(130)467d MDR 1998, 1162 NJW-RR 1998, 1273 OLGReport-Saarbrücken 1998, 307 [...]
Für den Fahrer eines schwer beladenen Lkw, der am Ende einer langen Steigungsstrecke auf der Autobahn eine Geschwindigkeit von nur noch 25 km/h einhält, kann das Auffahren eines nachfolgenden Lkw kein unabwendbares Ereignis darstellen, wenn er es unterlassen hat, den nachfolgenden Verkehr aufmerksam zu beobachten und gegebenenfalls rechtzeitig zu warnen oder in sonstiger Weise unfallverhütend zu reagieren.
MDR 1998, 1097 NJW-RR 1998, 1554 OLGReport-Frankfurt 1998, 305 VersR 1999, 771 [...]