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1. Die Belehrung, daß 'nach der Rechtsprechung des BGH' bewußt unwahre oder unvollständige Angaben auch dann zum Verlust des Versicherungsanspruchs führten, wenn sie die Schadensfeststellung nicht beeinflußten, verfehlt die mit dem von der Rechtsprechung entwickelten Belehrungszwang intendierte Warnfunktion als Voraussetzung der Leistungsfreiheit des Versicherers. 2. Es wird daran festgehalten, daß sich im Fall einer folgenlosen Aufklärungspflichtverletzung eine auf die Fragen im vom Versicherungsnehmer ausgefüllten Schadensanzeigeformular beziehende Belehrung nicht auf spätere, von diesen Fragen nicht umfaßte - unrichtige - Erklärungen des Versicherungsnehmers erstreckt.
NJW-RR 1998, 30 OLGReport-Oldenburg 1997, 261 VersR 1998, 449 [...]
»Es ist mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von der Vortäuschung eines gemeldeten Diebstahls auszugehen oder - alternativ - steht eine nicht versicherte Unterschlagung fest, wenn der Fahrer, dem das Fahrzeug vom Versicherungsnehmer zum Gebrauch überlassen worden ist, den Wagen an einem von ihm üblicherweise nicht benutzten Dritten unbekannten Ort einer bedeutenden Großstadt abgestellt haben will und der Wagen mit einem Original- oder einem originalgetreuen Schlüssel weggefahren worden sein muß, weil sich bei der mikroskopischen Untersuchung weder an einem der vorgelegten Schlüssel Kopierspuren noch an dem Schließzylinder des unbeschädigt wieder aufgefundenen Fahrzeugs untypische Spuren feststellen lassen.«
NJW-RR 1997, 924 OLGReport-Düsseldorf 1997, 256 VersR 1998, 754 [...]
Werden Kfz-Haftpflichtversicherer und -Halter gemeinschaftlich in Anspruch genommen und obsiegen beide, so ist auch bei Vorsteuerabzugsberechtigung des Halters dem Haftpflichtversicherer die Mehrwertsteuer auf die gesamte Vergütung des gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten einschließlich der Erhöhung nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO zu erstatten, weil der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Haftpflichtversicherer im Innenverhältnis allein zur Kostentragung verpflichtet ist.
AnwBl 1999, 179 NJW-RR 1998, 860 VersR 1999, 464 ZfS 1999, 318 [...]