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1. Der Tatrichter darf die Verurteilung wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Angaben des Betroffenen stützen, wenn er von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Beruht das Geständnis einer gefahrenen Geschwindigkeit darauf, daß der Betroffene auf den Tachometer seines eigenen Fahrzeugs geschaut hat, so hat der Tatrichter sich bei der Feststellung der tatsächlichen Geschwindigkeitsüberschreitung darüber zu vergewissern, welche Geschwindigkeit der Betroffene abgelesen hat. Erst nach Abzug eines Sicherheitsabschlages für eine evtl. Tachometerabweichung kann das Geständnis des Betroffenen hinsichtlich einer von ihm tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit konkret berücksichtigt werden. 2. Bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit einem Polizeifahrzeug unter Verwendung eines nicht justierten Tachometers sind ein Abzug für die in Betracht zu ziehende Tachometerabweichung (bis zu 7% des Skalenendwertes) und ein Sicherheitsabschlag zum Ausgleich sonstiger Fehlerquellen in Höhe von 15% der abgelesenen Geschwindigkeit vorzunehmen. 3. Bei einer Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot für den Überholenden (§ 5 Abs. 4 S. 3, 4 StVO) sind Feststellungen zu den konkret gegebenen Umständen des Überholvorgangs zu treffen. Dabei ist insbesondere darauf abzustellen, ob das überholte Fahrzeug bereits soweit zurücklag, daß das überholende Fahrzeug ohne dessen Behinderung wieder nach rechts einscheren konnte.

OLG Düsseldorf (5 Ss (OWi) 19/97 - (OWi) 23/97 I) | Datum: 27.02.1997

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen 'eines vorsätzlichen Verstoßes gegen §§ 2 , 3 , 49 StVO , 24 StVG ' zu einer Geldbuße von 230,-- DM verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat gegen ihn festgesetzt. Die [...]

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