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1) Wird ein Fahrgast einer Straßenbahn bei der Flucht eines nach einer Kontrolle gestellten Schwarzfahrers verletzt, haftet der Betriebsunternehmer der Straßenbahn für die Schadensfolgen, da ein innerer Zusammenhang der Verletzungshandlung mit der Organisation durch den Betriebsunternehmer besteht. 2) Ein Unfall eines Fahrgastes im Zusammenhang mit der Flucht eines Schwarzfahrers ist auch nicht nach § 1 Abs. 2 HpflG wegen Verursachung durch höhere Gewalt oder durch ein unabwendbares Ereignis anzunehmen, wenn eine schadenvorbeugende Verhinderung einer Fluchtmöglichkeit nicht von dem Unternehmen getroffen worden ist.
NZV 1999, 127 OLGR 98, 83 OLGReport-Karlsruhe 1998, 83 ZfS 1998, 209 [...]
Steigt der Versicherungsnehmer mit einer BAK von 2,2 o/oo als Beifahrer in das Fahrzeug einer Fahrerin ein, die er zuvor auf einem Fest kennengelernt hatte und die im Zeitpunkt des Verkehrsunfalls eine BAK von 1,54 o/oo aufwies, so reichen diese Umstände allein nicht aus, um anzunehmen, daß der Versicherungsnehmer entweder infolge seines Alkoholgenusses außerstande war, die Fahruntüchtigkeit der Fahrerin zu erkennen oder zwar die Fahruntüchtigkeit erkannte, sich aber nur wegen seiner eigenen alkoholbedingten Enthemmung in die Gefahr begab.
OLGReport-Karlsruhe 1998, 92 VersR 1998, 835 ZfS 1998, 62 [...]