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1. Ein irrtümlich gemäß § 77b OWiG abgekürztes Urteil darf nicht nachträglich durch einen nachträgliche Urteilsbegründung gem. § 77b Abs. 2 OWiG ergänzt werden, wenn deren Voraussetzungen nicht vorliegen und die abgekürzte Fassung aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist. 2. Auch in einem solchen Fall ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, wenn sich anhand des abgekürzten Urteils, des Bußgeldbescheids, des Zulassungsantrags und sonstiger Umstände, die auch aus den nachgeschobenen Urteilsgründen hergeleitet werden können, ergibt, daß die Zulassungsvoraussetzungen des § 80 Abs. 1 und 2 OWiG vorliegen. 3. Im Bonner Stadtgebiet beurteilt sich die Frage, ob es sich bei einer im Bereich eines Gehwegs gelegenen Baumscheibe um eine Anlage i.S. der Bonner Straßenordnung oder um einen Bestandteil des Gehwegs handelt, danach, ob sie von diesen so deutlich abgegrenzt ist, daß sie erkennbar nicht - z.B. auch nicht von einem Fußgänger mit Hund - betreten werden soll. Hiervon kann nur ausgegangen werden, wenn sie durch eine - wenn auch nur niedrige - Einfriedung von dem Gehweg abgetrennt ist oder infolge einer Bepflanzung von einem Betreten erkennbar ausgenommen sein soll.

OLG Köln (Ss 500/96 (Z)) | Datum: 01.04.1997

Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 26.04.1996 in seiner Abwesenheit 'wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 3, 11 Straßenordnung der Stadt B.' zu einer Geldbuße von 50,00 DM verurteilt. Am 17.05.1996 hat die [...]

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