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1 a) Der Anwendung des § 12 Abs. 3 VVG steht nicht entgegen, daß sich der Versicherer nicht auf die Versäumung der Klagefrist beruft. b) Die Frage, ob die Klagefrist eingehalten wurde, ist von Amts wegen zu prüfen. 2. Die Frist des § 12 Abs. 3 VVG stellt keine Verjährungsfrist dar, daher sind die §§ 201 ff. BGB auf den Lauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG bis zur Geltendmachung des Anspruchs weder direkt noch entsprechend anwendbar. 3 a) Die Frist ist auch dann gewahrt, wenn die Klage vor Fristablauf bei Gericht eingeht und demnächst (i.S.d. § 270 Abs. 3 ZPO) zugestellt wird. b) Für die Beurteilung, ob eine Klagefrist gewahrt und 'demnächst' zugestellt ist, sind nur Verzögerungen nach Fristablauf erheblich. c) 'Demnächst' ist die Klage dann nicht mehr zugestellt, wenn der Kl oder sein Prozeßbevollmächtigter durch nachläßiges, auch nur leicht fahrlässiges Verhalten zu einer Zustellungsverzögerung beigetragen haben.
s.a. OLG Köln SP 1997, 112; LG Berlin SP 1997, 335. SP 1998, 217 [...]
Werden Kfz-Haftpflichtversicherer und -Halter gemeinschaftlich in Anspruch genommen und obsiegen beide, so ist auch bei Vorsteuerabzugsberechtigung des Halters dem Haftpflichtversicherer die Mehrwertsteuer auf die gesamte Vergütung des gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten einschließlich der Erhöhung nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO zu erstatten, weil der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Haftpflichtversicherer im Innenverhältnis allein zur Kostentragung verpflichtet ist.
AnwBl 1999, 179 NJW-RR 1998, 860 VersR 1999, 464 ZfS 1999, 318 [...]