Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Ihre Suche einschränken

Rechtsgebiet

Monat

Fundstelle

Aktuelle Suchergebnisse 1 - 3 von 3 .
Sortieren nach   

1. Das Abschleppen eines unter Verstoß gegen ein Verkehrszeichen oder eine Verkehrseinrichtung gem. § 13 StVO (Parkuhr, Parkscheinautomat) rechtswidrig abgestellten Kraftfahrzeuges stellt in der Regel eine Ersatzvornahme nach § 49 Abs. 1 HessSOG dar. Nur wenn die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, weil es z. B. an einer dem Pflichtigen bekannt gegebenen Grundverfügung fehlt (Verstoß gegen ein unmittelbar in der StVO oder einer anderen Norm normiertes Gebot oder Verbot, Aufstellung eines Verkehrszeichens nach zunächst rechtmäßigem Abstellen eines Kraftfahrzeugs, Inanspruchnahme des Halters, der nicht das Kraftfahrzeug selbst abgestellt hat) oder eine andere als die für den Erlaß der Grundverfügung zuständige Gefahrenabwehrbehörde Vollstreckungsmaßnahmen durchführt, kommt als Rechtsgrundlage die 'unmittelbare Ausführung einer Maßnahme' nach § 8 Abs. 1 HessSOG in Betracht. 2. Verhältnismäßig ist ein Abschleppen des Fahrzeugs schon dann, wenn eine Beeinträchtigung des durch die Verkehrsvorschrift geschützten Rechtsguts durch das rechtswidrige Abstellen eines Kraftfahrzeugs mehr als 1 Stunde andauert; der Nachweis einer konkreten Behinderung des Verkehrs durch das rechtswidrig abgestellte Kraftfahrzeug ist nicht erforderlich. 3. Parkuhren werden allgemein ebenso wie Gebote und Verbote beinhaltende Verkehrszeichen als Verwaltungsakte in Form der Allgemeinverfügung qualifiziert (h. M, wie BVerwG ZfS 1997, 196, 197). 197). Durch Aufstellung einer Parkuhr erlassen die zuständigen Straßenverkehrsbehörden ein modifiziertes Parkverbot, das zugleich das sofort vollziehbare Gebot beinhaltet, ein dort abgestelltes Kfz alsbald wegzufahren (Grundverfügung), wenn die Voraussetzungen für ein erlaubtes Halten nicht oder nicht mehr gegeben sind. Dieses Gebot kann somit Grundlage für das Abschleppen des Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme sein (wie BVerwG NVwZ 1988, 623 = NZV 1988, 38 = DÖV 1988, 694; vgl. auch BVerwG ZfS 1997, 196). 4. Von der Androhung der

VGH Hessen (11 UE 3450/95) | Datum: 11.11.1997

ZfS 1998, 198 [...]

1. Ein Anspruch auf staatliche Schutzgewährleistung durch Maßnahmen einer Verwaltungsbehörde kann angesichts des weiten gesetzgeberischen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums nicht unmittelbar aus dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 S. 1 i. V m. Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG hergeleitet werden. 2. Der Schutz der Bevölkerung vor den in den Sommermonaten auftretenden erhöhten bodennahen Ozon-Konzentrationen (sog. Sommer-Smog) durch vorübergehende und großräumige Verkehrsbeschränkungen ist ein sach- und systemgerecht dem Immissionsschutzrecht zugewiesener Regelungsbereich, in dem keine straßenverkehrsbehördlichen Maßnahmen aufgrund einer der Eingriffsermächtigungen in § 45 StVO ergehen können. 3. Die Vorschrift des § 45 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3 StVO ist auf grundsätzlich dauerhafte und räumlich auf konkrete Verkehrssituationen an bestimmten Straßen oder Straßenstrecken begrenzte Anordnungen durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen gem. § 45 Abs. 4, 1. HS StVO beschränkt. 4. Das zeit- und raumversetzt zur Kfz-Abgasemission entstehende Ozon ist kein Abgas i. S. d. § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StVO. 5. Es unterliegt erheblichen Zweifeln, ob der Gesetzgeber durch die mit dem sog. Ozon-Gesetz in den §§ 40a bis 40e BImSchG getroffenen Regelungen seiner sich aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 i. V m. Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG ergebenden staatlichen Schutzpflicht hinreichend nachgekommen ist. 6. Die 'Auffangvorschrift' des § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 StVO ist nicht für großräumige Verkehrsbeschränkungen zum Schutz vor dem sog. Sommer-Smog, sondern nur für bestimmte, in anderen Rechtsmaterien nicht regelbare straßenverkehrliche Sondersituationen anwendbar.

VGH Hessen (14 UE 3327/96) | Datum: 26.11.1997

ZfS 1998, 280 [...]

Aktuelle Suchergebnisse 1 - 3 von 3 .