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1. Eine Gemeindesatzung, durch die die Streupflicht auf öffentlichen Gehwegen von der verkehrssicherungspflichtigen Gemeinde auf die Straßenanlieger übertragen wird, ist ein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB. 2. Auch wenn der Schwerpunkt dieser Satzung wegen ihres Schutzgesetzcharakters in den privatrechtlichen Auswirkungen liegt, für die die Gesetzgebungszuständigkeit dem Bund zusteht, handelt es sich zugleich um eine Materie der polizeilichen Gefahrenabwehr. Die aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht folgende Reinigungspflicht wird von der inhaltsgleichen Pflicht zur sogenannten 'polizeimäßigen' Reinigung verdrängt. 3. Ist die Streupflicht wirksam auf einen Mieter übertragen, so reduziert sich die Streupflicht des Straßenanliegers auf eine Überwachungspflicht, an die ein strenger Maßstab anzulegen ist.
DRsp I(145)476c-d OLGReport-Celle 1997, 226 VersR 1998, 604 r+s 1997, 501 [...]