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Nähert sich ein ortsunkundiger Kraftfahrer mit 0,9 o/oo auf einer Nebenstraße mit mindestens 80 km/h einer Straßeneinmündung, obwohl 200 m vorher die Geschwindigkeit auf 60 km/h beschränkt wird, 100 m vorher ein Vorfahrt-Gewähren-Schild mit Wegweisern nach rechts und links steht und fährt er gerade hinaus in eine dahinter liegende Böschung, so spricht das für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit. Daß an dieser Einmündung häufiger Unfälle geschehen, erschüttert den Anscheinsbeweis einer alkoholbedingten Bewußtseinsstörung nicht.
OLGReport-Hamburg 1998, 179 VersR 1998, 1411 r+s 1999, 88 [...]
1) Bei einem Auffahrunfall mit der Folge einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung des gestoßenen Fahrzeugs von allenfalls 9 km/h kann nicht damit gerechnet werden, daß ein wirbelsäulengesunder, 30 Jahre alter männlicher Insasse des gestoßenen Fahrzeuges Verletzungen an der Wirbelsäule hierdurch davontragen wird. 2) Eine nach dem Auffahrunfall bei dem Insassen des gestoßenen Fahrzeuges als Steilstellung bezeichnete Verspannungsstreckhaltung ist für eine Objektivierung eines HWS-Schleudertraumas nicht geeignet, da dieser Befund auch bei unfallunabhängigen Verspannungszuständen wie bei Patienten mit monoton sitzender Betätigung an Schreib- und Computergeräten und damit bei jedem fünften unverletzten Normalbürger auftritt. 3) Bei der Feststellung eines behaupteten HWS-Traumas ersten Grades muß sich der Arzt auf die Schilderung des Patienten verlassen, da eine sonstige Möglichkeit der Objektivierung nicht besteht. 4) Hat der erstbehandelnde Arzt nach einem Unfall Schwitzen, Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit, Erbrechen und Augenflimmern des Patienten nicht festgehalten, fehlen auch objektivierbare Umstände für eine unfallbedingte Befindlichkeitsstörung infolge einer Schreck- oder abnormen Erlebnisreaktion. 5) Spricht die festgestellte Auffahrgeschwindigkeit dagegen, daß der Unfall zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung geführt hat, reicht die Tatsache, daß der Insasse nach dem Auffahrunfall einen Arzt aufgesucht hat, nicht für die Führung eines Anfangsbeweises und damit die Möglichkeit einer Parteivernehmung des nach seiner Darstellung Geschädigten aus.
s.a. AG Hannoversch-Münden, ZfS 1998, 8; Löhle ZfS 1997, 441. ZfS 1998, 131 r+s 1998, 63 [...]