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1. Aus dem Gutachten 'Krankheit und Kraftverkehr' kann entnommen werden, daß weder der Konsum von Drogen als solcher noch der regelmäßige Konsum von Drogen zwangsläufig eine Abhängigkeit bewirkt, so daß aus der Tatsache des Drogenkonsums allein eine Abhängigkeit nicht hergeleitet werden kann. Ebenso kann aus dem Gutachten entnommen werden, daß ein nur gelegentlicher Drogenkonsum die Fahreignung nicht entfallen läßt. 2. Geht ein Fahreignungsgutachten auf die Differenzierung zwischen Sucht und insbesondere mißbräuchlichem bzw. gewohnheitsmäßigem Konsum oder lediglich gelegentlichem Konsum nicht ein und stellt es bereits bei der Auswertung der aktenkundigen Vorgeschichte fest, daß in der Regel schon ein einmaliges Auffälligwerden wegen unerlaubten Erwerbs oder Besitzes von Betäubungsmitteln mit einem relativ regelmäßigen Drogenkonsum einhergeht, so geht es mit dieser Feststellung bereits von einem Sachverhalt aus, den es erst gutachterlich ermitteln soll. 3. Ein Haschischkonsum von fünf- bis zehnmal pro Jahr im Zusammenhang mit besonderen Anlässen, d. h. z. B. das Mitrauchen auf Parties oder Festen kann noch nicht als gewohnheitsmäßig bezeichnet werden. Der häufigere Konsum von zwei- bis dreimal die Woche vor ca. 12 Jahren kann jedenfalls nicht mehr zur Begründung eines gewohnheitsmäßigen Drogenkonsums herangezogen werden, wenn anschließend für zwei Jahre fast nichts konsumiert worden ist und seit dieser Phase doch ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist.

VGH Bayern (AN 10 S 97.00638) | Datum: 22.04.1997

ZfS 1998, 158 [...]

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