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Beteiligt sich der Versicherungsnehmer mit seinem Kfz an einem gestellten Unfall, so muß er damit rechnen, daß der Haupttäter den Kfz-Haftpflichtversicherer nicht nur wegen des Sachschadens, sondern auch wegen vorgetäuschter Personenschäden (hier: Krankenhauskosten für Beseitigung einer in Wahrheit beim Boxen erlittenen Nasenschiefstellung und Schmerzensgeld) in Anspruch nimmt; er hat seinem Kfz-Haftpflichtversicherer auch solche Aufwendungen zu ersetzen.
NZV 1998, 330 OLGReport-Hamm 1998, 42 VersR 1998, 1539 [...]