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Werden Kfz-Haftpflichtversicherer und -Halter gemeinschaftlich in Anspruch genommen und obsiegen beide, so ist auch bei Vorsteuerabzugsberechtigung des Halters dem Haftpflichtversicherer die Mehrwertsteuer auf die gesamte Vergütung des gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten einschließlich der Erhöhung nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO zu erstatten, weil der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Haftpflichtversicherer im Innenverhältnis allein zur Kostentragung verpflichtet ist.
AnwBl 1999, 179 NJW-RR 1998, 860 VersR 1999, 464 ZfS 1999, 318 [...]