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Nähert sich ein ortsunkundiger Kraftfahrer mit 0,9 o/oo auf einer Nebenstraße mit mindestens 80 km/h einer Straßeneinmündung, obwohl 200 m vorher die Geschwindigkeit auf 60 km/h beschränkt wird, 100 m vorher ein Vorfahrt-Gewähren-Schild mit Wegweisern nach rechts und links steht und fährt er gerade hinaus in eine dahinter liegende Böschung, so spricht das für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit. Daß an dieser Einmündung häufiger Unfälle geschehen, erschüttert den Anscheinsbeweis einer alkoholbedingten Bewußtseinsstörung nicht.
OLGReport-Hamburg 1998, 179 VersR 1998, 1411 r+s 1999, 88 [...]