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1. Die vom Rechtsschutzversicherer nach § 17 Abs. 1 ARB 69 einzuhaltende Bescheidungsfrist beträgt zwei bis drei Wochen nach vollständiger Informierung. 2. Der anwaltliche Stichentscheid nach § 17 Abs. 2 ARB muß sich nur auf diejenigen Punkte erstrecken, auf welche der Versicherer zuvor die Ablehnung des Rechtsschutzes gestützt hatte. 3. Ein Wechsel des Sachvortrages des Versicherungsnehmers gegenüber dem Rechtsschutzversicherer stellt als solcher keine Verletzung der in § 15 Abs. 1a ARB geregelten Informationspflicht des Versicherungsnehmers dar. 4. Stützt der Versicherer seine Deckungsablehnung zunächst nur auf fehlende Erfolgsaussicht, so ist er mit seinem erst im Deckungsprozeß geltend gemachten Einwand von Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers ausgeschlossen. 5. Da der die Rechtsschutzgewährung zunächst zu Unrecht verweigernde Versicherer dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen unter dem Gesichtspunkt des Verzugs für hieraus entstehende Schäden haftet, kann er sich auf eine Überschreitung der Deckungssumme insoweit nicht berufen, als diese auf die Verzögerung der Rechtsschutzgewährung zurückzuführen ist. 6. Hat der Versicherer die Rechtsschutzgewährung zu Unrecht verweigert, ist der Versicherungsnehmer grundsätzlich nicht gehalten, die ihm hieraus erwachsenen Schäden durch Klageerhebung auf eigenes Kostenrisiko zu vermindern.

OLG Frankfurt/Main (7 U 210/96) | Datum: 09.07.1997

s.a. LG Stuttgart VersR 1995, 1438 . NJW-RR 1997, 1386 OLGReport-Frankfurt 1997, 265 VersR 1998, 357 ZfS 1998, 113 [...]

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