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Es besteht die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung der behaupteten Entwendung, wenn der Pkw bei einer späteren Beschlagnahme an der Grenze keine Aufbruchspuren aufweist, das Fahrzeug mit einem im Kopierverfahren von einem Original-Werkstattschlüssel hergestellten Nachschlüssel aufgefunden wird, der erhebliche Gebrauchsspuren aufweist, die Versicherungsnehmer die Reise mit zwei Pkw angetreten hatte und die behauptete Entwendung wenige Tage vor Ablauf der für die Neupreisentschädigung maßgeblichen Zweijahresfrist stattgefunden haben soll.
OLGReport-Karlsruhe 1998, 162 VersR 1998, 1228 ZfS 1998, 299 [...]
1) Wird ein Fahrgast einer Straßenbahn bei der Flucht eines nach einer Kontrolle gestellten Schwarzfahrers verletzt, haftet der Betriebsunternehmer der Straßenbahn für die Schadensfolgen, da ein innerer Zusammenhang der Verletzungshandlung mit der Organisation durch den Betriebsunternehmer besteht. 2) Ein Unfall eines Fahrgastes im Zusammenhang mit der Flucht eines Schwarzfahrers ist auch nicht nach § 1 Abs. 2 HpflG wegen Verursachung durch höhere Gewalt oder durch ein unabwendbares Ereignis anzunehmen, wenn eine schadenvorbeugende Verhinderung einer Fluchtmöglichkeit nicht von dem Unternehmen getroffen worden ist.
NZV 1999, 127 OLGR 98, 83 OLGReport-Karlsruhe 1998, 83 ZfS 1998, 209 [...]
Steigt der Versicherungsnehmer mit einer BAK von 2,2 o/oo als Beifahrer in das Fahrzeug einer Fahrerin ein, die er zuvor auf einem Fest kennengelernt hatte und die im Zeitpunkt des Verkehrsunfalls eine BAK von 1,54 o/oo aufwies, so reichen diese Umstände allein nicht aus, um anzunehmen, daß der Versicherungsnehmer entweder infolge seines Alkoholgenusses außerstande war, die Fahruntüchtigkeit der Fahrerin zu erkennen oder zwar die Fahruntüchtigkeit erkannte, sich aber nur wegen seiner eigenen alkoholbedingten Enthemmung in die Gefahr begab.
OLGReport-Karlsruhe 1998, 92 VersR 1998, 835 ZfS 1998, 62 [...]
- Wenn der Versicherungsnehmer das versicherte Kfz gebraucht gekauft und hierbei zwei Kfz-Schlüssel erhalten hat, - wenn er - nach seinem Vortrag - einen dieser Schlüssel verlegt hat und nach der angezeigten Entwendung des Kfz irrtümlich der Meinung war, den Schlüssel verloren zu haben, - wenn er nach der Entwendung des Kfz einen Ersatzschlüssel hat anfertigen lassen und diesem dem Versicherer zusammen mit dem noch vorhandenen Originalschlüssel übergeben hat, - wenn er in dem Schadenanzeigeformular erklärt hat, er habe einen Schlüssel vor etwa zwei Jahren verloren und nach dem Verlust einen Ersatzschlüssel anfertigen lassen, - wenn er im Prozeß vorgetragen hat, er habe nach der Entwendung des Kfz einen Schlüssel nachfertigen lassen, weil er auf Schwierigkeiten hingewiesen worden sei, die er ohne Vorlage von zwei Schlüsseln bei dem Versicherer haben werde, < steht ein vorsätzliches Handeln des Versicherungsnehmers außer Frage, < war der Verstoß des Versicherungsnehmers i.S.d. Relevanz-Rsprechung generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, < liegt wegen arglistigen Verhaltens des Versicherungsnehmers ein besonders grobes Verschulden i.S.d. Relevanz-Rsprechung vor, < ist der Versicherer gem. § 7 Ziff. I Nr. 2 S. 3, Ziff. V Nr. 4 AKB, § 6 Abs. 3 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei.
OLGReport-Karlsruhe 1998, 178 SP 1998, 293 r+s 1998, 187 [...]