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Ein kurzzeitiges Einschlafen am Steuer stellt nur dann eine grobe Fahrlässigkeit dar, wenn der Fahrer vor dem 'Einnicken' Umstände hätte feststellen können, die den Schluß darauf zuließen, er habe sich über die von ihm erkannten deutlichen Vorzeichen der Ermüdung bewußt hinweggesetzt.
MDR 1998, 215 OLGReport-Frankfurt 1997, 281 VersR 1998, 973 [...]