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Beteiligt sich der Versicherungsnehmer mit seinem Kfz an einem gestellten Unfall, so muß er damit rechnen, daß der Haupttäter den Kfz-Haftpflichtversicherer nicht nur wegen des Sachschadens, sondern auch wegen vorgetäuschter Personenschäden (hier: Krankenhauskosten für Beseitigung einer in Wahrheit beim Boxen erlittenen Nasenschiefstellung und Schmerzensgeld) in Anspruch nimmt; er hat seinem Kfz-Haftpflichtversicherer auch solche Aufwendungen zu ersetzen.
NZV 1998, 330 OLGReport-Hamm 1998, 42 VersR 1998, 1539 [...]
»Allein daraus, daß ein Betroffener eine Geschwindigkeitsbeschränkung gekannt hat, kann nicht geschlossen werden, daß er die zulässige Höchstgeschwindigkeit zum Tatzeitpunkt bewußt und gewollt überschritten und somit vorsätzlich gehandelt hat.«
s.a. OLG Düsseldorf ZfS 1997, 475 mwH. NZV 1998, 124 VRS 94, 466 ZfS 1998, 75 [...]