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1. Die Durchführung der Beweisaufnahme durch ein Mitglied der Kammer als beauftragter Richter ist verfahrensfehlerhaft, wenn von vornherein mit sich widersprechenden Zeugenaussagen zu rechnen ist. 2. Es kommt auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen an, wenn zwischen deren Aussagen ein objektiver, nicht auflösbarer Widerspruch besteht. Die Wertung der Glaubwürdigkeit von Zeugen setzt grundsätzlich deren Vernehmung durch alle erkennenden Richter voraus. 3. Ein Verstoß gegen § 375 Abs. 1 a ZPO wird ausnahmsweise nicht gem. § 295 Abs. 1 ZPO geheilt, wenn die Kammer die Beweisaufnahme regelmäßig durch eines ihrer Mitglieder durchführen läßt. 4. In den Entscheidungsgründen des Urteils sind bei der Beweiswürdigung - abweichend von § 313 Abs. 3 ZPO, der eine gewisse Abkürzung vorsieht - gem. § 286 Abs. 1 S. 2 ZPO alle wesentlichen Gesichtspunkte für die Überzeugungsbildung nachvollziehbar darzustellen. 5. Die mangels ladungsfähiger Anschrift unterbliebene Vernehmung eines Zeugen, dessen Vernehmung zuvor angeordnet worden ist, ist verfahrensfehlerhaft, wenn dem Beweisführer keine Frist gem. § 356 ZPO gesetzt worden ist, sofern die Prozeßpartei nicht nachträglich ausdrücklich oder stillschweigend auf die Vernehmung dieses Zeugen verzichtet hat.
NJW-RR 1998, 1143 OLGReport-Köln 1998, 56 VersR 1998, 1565 [...]