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1. Das Unterlassen der Entscheidung über ein in der Hauptverhandlung gestellten Antrag (hier: vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO) kann mit der Beschwerde angefochten werden, wenn ihm die Bedeutung einer Ablehnung und nicht einer bloßen Untätigkeit zukommt. 2. Auf einer entsprechenden Beschwerde hin kann die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Beschwerdegericht nicht angeordnet werden, wenn das erstinstanzliche Gericht die Fahrerlaubnis nicht entzogen, sondern ein Fahrverbot verhängt hat.
DAR 1998, 30 NStZ-RR 1998, 249 NZV 1998, 83 ZfS 1998, 33 [...]
Wird die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs durch nachfolgende Polizeibeamte festgestellt, so sind von der durch die Polizeibeamten von dem nicht justierten Tachometer des Polizeifahrzeugs abgelesenen Geschwindigkeit - 7 % des Skalenendwertes des Tachometers im Polizeifahrzeug zum Ausgleich von Meßungenauigkeiten und - 15 % der abgelesenen Geschwindigkeit zum Ausgleich sonstiger Fehlerquellen abzuziehen.
ebenso OLG Düsseldorf ZfS 1996, 313 mwH; OLG Düsseldorf NZV 1997, 321. ZfS 1998, 74 [...]