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Sind für das äußere Bild des vom Versicherer bestrittenen Kfz-Diebstahls Zeugen vorhanden, so ist deren Vernehmung vorrangig. Der Versicherungsnehmer, der auf die Vernehmung dieser Zeugen ohne hinreichenden Grund verzichtet, kann den Nachweis nicht allein durch seine eigene Darstellung führen (§ 141 ZPO).
NJW-RR 1998, 465 SP 1998, 60 ZfS 1998, 100 r+s 1997, 491 [...]
1. Die Belehrung, daß 'nach der Rechtsprechung des BGH' bewußt unwahre oder unvollständige Angaben auch dann zum Verlust des Versicherungsanspruchs führten, wenn sie die Schadensfeststellung nicht beeinflußten, verfehlt die mit dem von der Rechtsprechung entwickelten Belehrungszwang intendierte Warnfunktion als Voraussetzung der Leistungsfreiheit des Versicherers. 2. Es wird daran festgehalten, daß sich im Fall einer folgenlosen Aufklärungspflichtverletzung eine auf die Fragen im vom Versicherungsnehmer ausgefüllten Schadensanzeigeformular beziehende Belehrung nicht auf spätere, von diesen Fragen nicht umfaßte - unrichtige - Erklärungen des Versicherungsnehmers erstreckt.
NJW-RR 1998, 30 OLGReport-Oldenburg 1997, 261 VersR 1998, 449 [...]