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1. Erklärt der Versicherer auf ein im April 1993 abgegebenes Angebot des Versicherungsnehmers unter Versäumung der Annahmefrist von einem Monat erst im Versicherungsschein vom 13.10.1993 die Annahme und gibt er als Versicherungsbeginn den 22.04.1993 an, so beinhaltet diese Erklärung eine vorläufige Deckungszusage i. S. v. § 1 Abs. 2 S. 1 AKB. Für einen Unfall am 8.10.1993 besteht aufgrund der vorläufigen Deckungszusage Versicherungsschutz. 2. War der beabsichtigte Versicherungsvertrag auf Abschluß einer originären Fremdversicherung i. S. d. §§ 74 ff. zugunsten der Kreditgeberin als Sicherungseigentümerin des Pkw gerichtet, so ist die Kreditgeberin aus der vorläufigen Deckungszusage materiell berechtigt. Anders als bei der Umwandlung einer bestehenden Eigenversicherung des Versicherungsnehmers in eine Fremdversicherung zugunsten des Kreditgebers kommt es auf die Zusendung des Sicherungsscheins an den Versicherten nicht an. 3. Der von dem Versicherer erhobene Einwand der fehlenden Einziehungs- und Prozeßführungsbefugnis des Versicherten ist ausgeschlossen, wenn die Versicherungsnehmer, eine GmbH, bereits nicht mehr existiert, sondern aufgelöst ist und die Versicherungsforderung auch erkennbar nicht mehr verfolgen will. 4. Ein rückwirkender Wegfall der vorläufigen Deckung wegen fehlender Zahlung der Erstprämie scheidet aus, wenn der Unfall zum Zeitpunkt der behaupteten Anforderung der Erstprämie mit dem Versicherungsschein schon eingetreten war. Der Versicherer muß nach Treu und Glauben eine Verrechnung seines Anspruchs auf die Erstprämie mit dem Anspruch des Versicherungsnehmers auf die Kaskoentschädigung vornehmen und ist nach § 242 BGB gehindert, sich auf Leistungsfreiheit wegen Prämienverzugs zu berufen. 5. Die Einwendung der Leistungsfreiheit wegen fehlender Schadensanzeige des Versicherungsnehmers kann der Versicherer bei einer Versicherung für fremde Rechnung nach § 334 BGB auch der Versicherten entgegenhalten.

OLG Köln (9 U 222/96) | Datum: 19.08.1997

VersR 1998, 1104 [...]

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