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Sind für das äußere Bild des vom Versicherer bestrittenen Kfz-Diebstahls Zeugen vorhanden, so ist deren Vernehmung vorrangig. Der Versicherungsnehmer, der auf die Vernehmung dieser Zeugen ohne hinreichenden Grund verzichtet, kann den Nachweis nicht allein durch seine eigene Darstellung führen (§ 141 ZPO).
NJW-RR 1998, 465 SP 1998, 60 ZfS 1998, 100 r+s 1997, 491 [...]