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1. Wird die geöffnete Tür des Pkw des Klägers in einer Tiefgarage dadurch beschädigt, daß der Beklagte nach Abstellen seines Pkw die danebenliegende Parkhubbox in Bewegung setzt, so ist das Haftungsrisiko der Privathaftpflichtversicherung und nicht der Kfz-Haftpflichtversicherung zuzurechnen. 2. Das Öffnen der Fahrertür über die Stellfläche der eigenen Parkhubbox hinaus in den Raum der sich in Bewegung befindenden danebenliegenden Parkbox begründet ein Mitverschulden in Höhe von mindestens 50 %.
s.a. BGH VersR 1995, 90; 94, 83; OLG Frankfurt/M VersR 1996, 1269 . VersR 1998, 92 [...]
Es besteht die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung der behaupteten Entwendung, wenn der Pkw bei einer späteren Beschlagnahme an der Grenze keine Aufbruchspuren aufweist, das Fahrzeug mit einem im Kopierverfahren von einem Original-Werkstattschlüssel hergestellten Nachschlüssel aufgefunden wird, der erhebliche Gebrauchsspuren aufweist, die Versicherungsnehmer die Reise mit zwei Pkw angetreten hatte und die behauptete Entwendung wenige Tage vor Ablauf der für die Neupreisentschädigung maßgeblichen Zweijahresfrist stattgefunden haben soll.
OLGReport-Karlsruhe 1998, 162 VersR 1998, 1228 ZfS 1998, 299 [...]