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1. Im Haftpflichtprozeß des Geschädigten gegen den Schädiger kann der Haftpflichtversicherer des Schädigers nach erstinstanzlicher Entscheidung dem Verfahren auf Seiten des Schädigers als Streithelfer beitreten und gegen das zu Ungunsten des Schädigers ergangene Urteil Berufung einlegen. 2. Eines Zwischenurteils über die Zulässigkeit der Streithilfe bedarf es in Abweichung von § 71 ZPO nicht, wenn weiterer Sachvortrag nicht beabsichtigt ist und der Rechtsstreit entscheidungsreif ist. 3. Bestätigt der als Partei vernommene bekl. Schädiger das die Klageforderung rechtfertigende Vorbringen des geschädigten Kl, so ist dieses Eingeständnis bei Wahrheitswidrigkeit ebenso wie ein entsprechendes prozessuales Geständnis wirkungslos und unbeachtlich, wenn Kl und Bekl zu Lasten des Haftpflichtversicherer des Bekl kollusiv zusammengewirkt haben.
NJW-RR 1998, 606 OLGReport-Düsseldorf 1997, 352 ZfS 1998, 59 [...]
Wird ein Lkw mit zuvor geladener Ware am Freitag auf dem öffentlichen Parkstreifen vor dem Geschäftslokal des Versicherungsnehmers abgestellt, um die Ware am Montag auszuliefern, so handelt es sich um einen einer Heimatgarage oder einem Heimatgrundstück gleichzuachtenden Abstellplatz i. S. v. § 2 Nr. 2 S. 1 AVB Werkverkehr mit der Folge, daß Versicherungsschutz gegen Diebstahl für die Ladung nicht besteht.
OLGReport-Düsseldorf 1997, 333 VersR 1998, 579 ZfS 1998, 67 [...]