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Steigt der Versicherungsnehmer mit einer BAK von 2,2 o/oo als Beifahrer in das Fahrzeug einer Fahrerin ein, die er zuvor auf einem Fest kennengelernt hatte und die im Zeitpunkt des Verkehrsunfalls eine BAK von 1,54 o/oo aufwies, so reichen diese Umstände allein nicht aus, um anzunehmen, daß der Versicherungsnehmer entweder infolge seines Alkoholgenusses außerstande war, die Fahruntüchtigkeit der Fahrerin zu erkennen oder zwar die Fahruntüchtigkeit erkannte, sich aber nur wegen seiner eigenen alkoholbedingten Enthemmung in die Gefahr begab.
OLGReport-Karlsruhe 1998, 92 VersR 1998, 835 ZfS 1998, 62 [...]