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Das Gefahrzeichen 136 zu § 40 StVO 'Kinder' begründet für einen Pkw-Fahrer höchste Sorgfaltspflichten i. S. d. §§ 3 Abs. 2 a, 9 Abs. 5 StVO. Das Rückwärtsfahren ist auf das unbedingt Notwendige zu beschränken, auch wenn die Anwesenheit von Kindern nicht zu erkennen ist.
s.a. BGH SP 1994, 137. VersR 1998, 206 VerkMitt 1998, 29 SP 1998, 205 [...]