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Wenn der Versicherungsnehmer den Diebstahl des versicherten Kfz geltend macht, das er einem Mieter zum Gebrauch überlassen hat, muß er (der Versicherungsnehmer) beweisen, daß das Kfz gestohlen oder durch eine andere Person als diejenige unterschlagen worden ist, der das Kfz zum Gebrauch überlassen wurde, während der Versicherer beweisen muß, daß gerade diese Person das Kfz unterschlagen hat (BGH r+s 1993, 169 = VersR 1993, 473).
s.a. OLG Celle VersR 1996, 843 . VersR 1998, 315 r+s 1997, 189 [...]
1. Der Versicherer muß im Rückforderungsfall bei der Fahrzeugversicherung das Fehlen des Rechtsgrundes für die von ihm erbrachte Entschädigungsleistung beweisen, ohne dafür Beweiserleichterungen in Anspruch nehmen zu können. Der Versicherer muß also darlegen, und im Streitfall den vollen Beweis führen, daß in Wahrheit der seiner Zahlung zugrundeliegende Versicherungsfall 'Entwendung' nicht stattgefunden hat. 2. Der Vollbeweis erfordert keine absolute Gewißheit; es genügt vielmehr 'ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewißheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschliessen' (BGHZ 53, 245 = NJW 1970, 946).
s.a. OLG Düsseldorf VersR 1996, 1097 . SP 1997, 263 VersR 1997, 1527 r+s 1997, 235 [...]