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Folgende Umstände erschüttern die Glaubwürdigkeit des vom Senat mündlich angehörten Versicherungsnehmers, dem weder Zeugen für das Abstellen noch für die Entdeckung des Verschwindens des Kfz zur Verfügung stehen, so erheblich, daß der Beweis des äußeren Bildes der Kfz-Entwendung nicht geführt ist: - Wechselnder Vortrag des Versicherungsnehmers über sein Verhalten nach dem Entdecken des Verschwindens des Kfz ohne nachvollziehbare Erklärung; - Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs unmittelbar vor der behaupteten Entwendung des versicherten Kfz ohne überzeugende Erklärung und trotz wirtschaftlicher Schwierigkeiten; - Wiederzulassung des versicherten Kfz in Riga/Lettland einen Tag nach der behaupteten Entwendung.
OLGReport-Düsseldorf 1997, 94 ZfS 1997, 100 r+s 1997, 50 [...]