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Rechtsgebiet
Gericht
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Roller, d.h. Fortbewegungsmittel, die durch Abstoßen bewegt werden, können nach § 24 Abs. 2 StVO in einer Fußgängerzone benutzt werden, solange dadurch Fußgänger nicht gefährdet oder wesentlich behindert werden. § 24 StVO ist nicht einschränkend nur auf Kinderroller oder die Benutzung von Rollern durch Kinder anzuwenden.
OLG Oldenburg (Ss 186/96) | Datum: 21.06.1996
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