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1) Wird für eine erlittene Körperverletzung uneingeschränkt ein Schmerzensgeld verlangt, werden durch den zuerkannten Betrag alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten sind und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt worden sind. 2) Welche Verletzungsfolgen im Zeitpunkt der Zuerkennung eines Schmerzensgeldbetrages zu erkennen sind, richtet sich nicht nach der subjektiven Sicht der Parteien oder der Vollständigkeit der Erfassung des Streitstoffs durch das Gericht, sondern nach den Erkenntnissen und Erfahrungen eines insoweit Sachkundigen. 3) Nicht erfaßt werden lediglich solche Verletzungsfolgen, an die auch ein mit der Beurteilung des Ausmaßes und der voraussichtlichen weiteren Entwicklung des Schadens beauftragter Sachverständiger nicht zu denken brauchte, die aber entgegen aller Wahrscheinlichkeit dann doch eingetreten sind.
OLGR 1996, 277 OLGReport-Köln 1996, 277 VersR 1997, 1551 ZfS 1997, 134 [...]