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Wird ein entwendetes Fahrzeug vorsätzlich gegen ein am Fahrbahnrand abgestelltes Fahrzeug gefahren, kann der Geschädigte den Haftpflichtversicherer des entwendeten Fahrzeugs nicht auf Schadenersatz in Anspruch nehmen, wenn er in die Beschädigung eingewilligt hat. Für seine Einwilligung können falsche Angaben zu Vorschäden sprechen.
S.a. Geyer VersR 1989, 887; Gernot NZV 1993, 14 r+s 1996, 434 [...]