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Auch aus einer eindeutig geschlossenen Bauweise kann der Fahrzeugführer schließen, daß er sich bereits innerhalb einer geschlossenen Ortschaft befindet. Hiervon kann allerdings noch nicht ausgegangen werden, wenn in dem Urteil lediglich festgestellt ist, daß sich rechts der Straße bereits 'Wohn- und Industriebebauung' sowie in kurzen Abständen rechts und links der Fahrbahn Bushaltestellen befunden hätten.
DAR 1996, 245 DRsp II(286)280a NStZ-RR 1996, 247 VRS 91, 388 VerkMitt 1996, 68 [...]