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»1. Als voneinander getrennte Tageslenkzeiten im Sinne von Art. 6 Abs. 1 VO (EWG) 3820/85 sind nur Lenkzeiten anzusehen, zwischen denen Ruhepausen von mindestens 9 Stunden liegen. Ist die Pause kürzer, sind die vor und nach ihr liegenden Lenkzeiten zu einer Tageslenkzeit zusammenzuzählen. 2. Nicht in die Tageslenkzeit einzurechnen sind Lenkpausen. Ob solche Pausen die in Art 7 VO (EWG) 3820/85 für Unterbrechungen bestimmte Mindestdauer erreicht haben, ist dabei ohne Belang. 3. Eine mit Bußgeld bedrohte Zuwiderhandlung gegen Art. 15 Abs. 2 Unterabsatz 1 S. 1 und 2 VO (EWG) 3821/85 kann auch dadurch begangen werden, daß der einzige eingesetzte Fahrer ein zweites Schaublatt in den für einen weiteren Fahrer bestimmten Schacht eines Zweifahrer-Kontrollgeräts einlegt. 4. Eine Verurteilung wegen Zuwiderhandlung gegen Art. 15 Abs. 3 VO (EWG) 3821/85 durch nicht richtige Betätigung des Zeitschalters an dem Kontrollgerät setzt Feststellungen über alle einzelnen insoweit bedeutsamen Handlungen und Unterlassungen des Betroffenen sowie über das ihm dabei jeweils zur Last fallende Verschulden voraus. Es reicht nicht aus, wenn die Urteilsgründe nur die Zeiträume mitteilen, in denen sich der Schalter ausweislich der ausgewerteten Schaublätter in einer bestimmten unrichtigen Stellung befand. 5. Der Bußgeldkatalog der Verwaltungsbehörden für Zuwiderhandlungen nach dem Fahrpersonalgesetz ist für die Gerichte nicht bindend und macht deshalb Erörterungen zur Höhe des Bußgeldes nicht überflüssig.«

OLG Brandenburg (Ss (OWi) 65/96) | Datum: 26.08.1996

VRS 92, 373 [...]

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