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1. Einer Versicherung ist eine angemessene Frist zur Prüfung eines Schadensfalles einzuräumen, in der sie sich Klarheit über Schadenshergang und Schadensumfang verschaffen darf. Die Länge der zuzubilligenden Frist hängt einerseits von der Komplexität des Unfallhergangs, andererseits von Besonderheiten der geltend gemachten Schadenspositionen ab. 2. Der Haftpflichtversicherer ist nicht berechtigt, die Regulierung eines Unfallschadens von einer vorherigen Einsichtnahme in die polizeilichen Unfallakten abhängig zu machen. Vielmehr muß sich der Haftpflichtversicherer bemühen, gegebenenfalls durch seinen Versicherungsnehmer Aufklärung über die Regulierung zu gewinnen. 3. Ist dem Haftpflichtversicherer von dem Geschädigten vorprozessual eine zu kurze Frist zur Zahlung gesetzt worden, kann bei einer noch vor Ablauf der Prüfungsfrist erhobenen Klage gleichwohl aus dem Verhalten der Haftpflichtversicherung nach der Klageerhebung auf eine Klageveranlassung im Sinne des § 93 ZPO geschlossen werden. Das ist dann der Fall, wenn die Haftpflichtversicherung nach Klageerhebung erst einmal tatenlos das weitere Geschehen abwartet und nicht - nach Ablauf der Prüfungsfrist - die ihr mögliche und zumutbare zügige Regulierung vornimmt. 4. Liegt ein einfach gelagerter Schadensfall vor, der weder wegen evidenter Alleinverantwortlichkeit des Schädigers (Rotlichtverstoß) noch wegen der geltend gemachten Schadenspositionen Schwierigkeiten aufwirft, ist eine klageweise Geltendmachung innerhalb eines Monats ab dem Zugang des ersten Aufforderungsschreibens nicht verfrüht, der Haftpflichtversicherung zuzumuten, die Regulierung vorzunehmen.

AG Münsingen (2 C 443/96) | Datum: 31.12.1996

VersR 1997, 893 ZfS 1997, 168 [...]

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