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»Das Unterbleiben einer im Ordnungswidrigkeitenverfahren vom Anwalt erbetenen Übersendung der Ermittlungsakten zur Einsicht rechtfertigt nicht die Annahme, die Behörde habe nicht alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Identifizierung des Fahrers ergriffen, wenn dem Halter des Fahrzeugs jedenfalls ein zur Identifizierung des Fahrers hinreichend geeignetes Geschwindigkeitsmeßfoto zugeleitet worden ist.«
NZV 1996, 470 VRS 92, 397 VerkMitt 1997, 15 ZfS 1997, 80 [...]
Eine mit der Nichtvorlage des geforderten Gutachtens begründete Entziehung der Fahrerlaubnis kann nur dann Bestand haben, wenn die die Gutachtensanordnung rechtfertigenden Eignungszweifel über den Zeitpunkt dieser Anordnung hinaus bis zum Abschluß des behördlichen Verfahrens berechtigt waren. Das bedeutet insbesondere, daß die Umstände, die auf einen Eignungsmangel hinweisen, während des gesamten behördlichen Verfahrens zu Lasten des Erlaubnisinhabers verwertbar (gewesen) sein müssen.
s.a. BVerwG VerkMitt 1987 Nr. 70 = NJW 1987, 2455 VRS 93, 236 VerkMitt 1997, 16 ZfS 1997, 198 [...]