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Liegt eine Berührung zweier sich im Begegnungsverkehr entgegenkommender Fahrzeuge nicht vor und ist eines der Fahrzeuge auf die Gegenfahrbahn geraten, genügt dies auch dann nicht für die Annahme der Unfallverursachung durch den Fahrer des anderen Fahrzeuges, wenn dieser Fahrer alkoholbedingt fahruntüchtig gewesen ist. Erst wenn die Beteiligung des alkoholbedingt fahruntüchtigen Fahrers am Unfall feststeht, stellt sich die Frage, ob sich der Unfall in einer Verkehrslage bzw. unter Umständen ereignet hat, die ein nüchterner Fahrer hätte meistem können.
OLGR 1998, 55 OLGReport-Saarbrücken 1998, 55 ZfS 1998, 287 [...]