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1. Wenn der hier als Repräsentant angesehene Sohn des Versicherungsnehmers am 2.2.95 gegen 5 Uhr von der Fahrbahn abgekommen und in den Straßengraben gefahren ist, wenn sich der Sohn danach nach Hause begeben und den Pkw gegen 10 Uhr bei der Polizei als gestohlen gemeldet hat, und wenn der Sohn in seiner polizeilichen Vernehmung vom 6.2.95 zugegeben hat, 2 bis 3 Cola-Bier getrunken zu haben und während der Fahrt eingeschlafen und von der Fahrbahn abgekommen zu sein, ist die Aufklärungspflicht des § 7 Ziff. I Nr. 2 S. 3 AKB verletzt worden, ist von vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungspflicht auszugehen (§ 7 Ziff. V Nr. 4, § 6 Abs. 3 VVG), ist das Verhalten geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, und ist von einer besonders schwerwiegenden Obliegenheitsverletzung auszugehen. 2. Wenn der Sohn des Versicherungsnehmers das versicherte Kfz gekauft hatte, wenn der Sohn frei und ohne Nachfrage über das Kfz verfügen und eigenverantwortlich kleinere Reparaturen in Auftrag geben konnte, wenn eine langfristige Besitzüberlassung an den Sohn vorlag, wenn der Sohn an einem anderen Ort als der Versicherungsnehmer wohnte, wenn der Sohn 'sein' Kfz und nicht das des Versicherungsnehmers als gestohlen gemeldet hat, wenn der Versicherungsnehmer nicht vorgetragen hat, daß er selbst oder Dritte das Kfz genutzt hätten, steht zur Überzeugung der Kammer fest (§ 286 ZPO), daß der Sohn Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.

LG Gießen (1 S 561/95) | Datum: 26.06.1996

r+s 1997, 235 [...]

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