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Es besteht keine Bindungswirkung für die Straßenverkehrsbehörde, Straßenverkehrsbehörde, wenn ein strafrichterliches Urteil zu einem Sachverhalt, den die Behörde der Entziehung zugrunde legen will, in den schriftlichen Urteilsgründen keinerlei Aussage zu der Eignung des Verurteilten enthält. Ob diese Frage in der mündlichen Verhandlung angesprochen wurde, kann dahinstehen, da es ausschließlich auf die schriftlich abgefaßten Urteilsgründe ankommt.
S.a. zur Bindungswirkung BVerwG ZfS 1996, 77, NdsOVG ZfS 1996, 198. ZfS 1996, 439 [...]