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1. Die - unterbliebene - Bekanntgabe der Anordnung einer Begutachtung nach § 15 b Abs. 2 StVZO kann nicht als durch die nachfolgende Entziehung der Fahrerlaubnis in der Weise ersetzt angesehen werden, daß der Inhaber der Fahrerlaubnis sich jetzt mit der Beibringung eines Gutachtens einverstanden erklären muß und aus einer Weigerung nunmehr auf die mangelnde Eignung geschlossen werden kann. 2. Die Verwaltungsbehörde kann die Gutachtenanordnung im Widerspruchsverfahren gegen die Entziehungsverfügung nachholen. 3. Die Einstellung von Ermittlungsverfahren wegen nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit durch die Staatsanwaltschaft vermag eine Gutachtenanordnung nicht zu rechtfertigen, wenn dies nicht auf tatzeitbezogenen Feststellungen über etwaige geistige oder seelische Erkrankungen des Inhabers der Fahrerlaubnis, sondern auf der bloßen Übernahme eines viele Jahre zurückliegenden Gutachtens beruht.
s.a. HessVGH ZfS 1995, 199; BayVGH, ZfS 1995, 239, 400. DAR 1997, 162 ZfS 1998, 40 [...]
Ist der Leasingnehmer auf Grund des Leasingvertrages zur Durchführung der Reparatur nach einem Kaskoschaden verpflichtet, so besteht bei fehlender Vorsteuerabzugsberechtigung des Leasingnehmers ein Anspruch auf Zahlung der Reparaturkosten einschließlich der Umsatzsteuer gegen den Kaskoversicherer. Insofern ist auf das Sacherhaltungsinteresse des Leasingnehmers abzustellen.
s.a. OLG Köln VersR 1996, 1409 DAR 1997, 113 DRsp II(229)272b VersR 1997, 692 ZfS 1997, 425 [...]