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1. Bei Verkauf eines nicht vollständig reparierten, möglicherweise verkehrsunsicheren Fahrzeugs ist der Käufer auf diesen Umstand hinzuweisen; anderenfalls liegt arglistige Täuschung über eine verkehrswesentliche Eigenschaft vor. 2. Die Schutzbedürfigkeit des Käufers entfällt nicht dadurch, daß er die Unfalleigenschaft des Fahrzeugs kennt. Denn der Käufer darf darauf vertrauen, daß zumindest die Verkehrssicherheit durch die Reparatur wiederhergestellt wird.
DAR 1996, 499 OLGReport-Hamm 1996, 244 VersR 1997, 1368 [...]
1. Ist ungeklärt, ob der Tod des Versicherten nach einem ungebremsten Auffahren mit dem Mofa auf einen ordnungsgemäß abgestellten Lkw auf einen Sturz mit dem Mofa oder auf Herzversagen zurückzuführen ist, so geht dies zu Lasten des insoweit beweispflichtigen Versicherungsnehmers. 2. Fährt der Versicherte auf einen weithin sichtbar, bis in die Straßenmitte hineinragenden Lkw auf, so besteht kein Anscheinsbeweis für einen unfallbedingten Tod. 3. Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer bzw. dessen Erben nicht zu einem Hinweis darauf verpflichtet, daß diese in ihrem eigenen Interesse vor Durchführung der Feuerbestattung die genaue Todesursache klären lassen.
S. auch LG Freiburg, Beschl. v. 20.05.1996 - 6 O 134/96 = r+s 1997, 85. r+s 1997, 85 [...]