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1. Bei Verkauf eines nicht vollständig reparierten, möglicherweise verkehrsunsicheren Fahrzeugs ist der Käufer auf diesen Umstand hinzuweisen; anderenfalls liegt arglistige Täuschung über eine verkehrswesentliche Eigenschaft vor. 2. Die Schutzbedürfigkeit des Käufers entfällt nicht dadurch, daß er die Unfalleigenschaft des Fahrzeugs kennt. Denn der Käufer darf darauf vertrauen, daß zumindest die Verkehrssicherheit durch die Reparatur wiederhergestellt wird.
DAR 1996, 499 OLGReport-Hamm 1996, 244 VersR 1997, 1368 [...]