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»1. Der Verkäufer von Rindern, der diese vom Käufer abholen läßt, ist nicht Normadressat i.S. der §§ 2 und 8 der Verordnung zum Schutz von Tieren beim grenzüberschreitenden Transport (Verpflichtung zum Mitführen oder Vorlegen einer Transportbescheinigung). 2. Der Irrtum über die Erforderlichkeit der Transportbescheinigung ist Tatbestandsirrtum.«
BayObLGSt 1996, 85 NStZ-RR 1996, 341 VRS 92, 232 VerkMitt 1997, 3 [...]
»1. Zu den Voraussetzungen unter denen eine Betroffene, die als Hausfrau lediglich als sog. Strohfrau Inhaberin einer Güterverkehrskonzession ist, wegen einer Verletzung der Aufsichtspflicht hinsichtlich ihres Ehemannes als Fahrer haftet, wenn dieser einen Verstoß gegen die Ferienreiseverordnung begeht. 2. Die in den laufenden Nummern 66 und 67 BKatV genannte 'Kulanzfrist' 'Kulanzfrist' von 15 Minuten bezieht sich auf die Fahrtzeit und nicht nur auf den Beginn der Sperrzeit.«
DAR 1996, 470 NStZ-RR 1997, 21 NZV 1997, 87 VRS 92, 235 [...]