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Rechtsfehlerhaft ist eine Überzeugungsbildung durch Vergleich der Beschreibung des um kommissarische Vernehmung ersuchten Richters über das Aussehen des von ihm vernommenen Betroffenen mit einem Radarfoto. Der erkennende Richter muß sich die Überzeugung, daß auf dem Foto der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abgebildet ist, aufgrund eigenen persönlichen Eindrucks verschaffen und deshalb das persönliche Erscheinen des Betroffenen zur Hauptverhandlung anordnen.
S.a. BGHSt 30, 172, 176; OLG Frankfurt/M. in VerkMitt 1988, 62 . ZfS 1996, 395 [...]