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1. §§ 69 VVG, 6 AKB gelten nur bei Veräußerungen durch den Versicherungsnehmer und nicht bei einer solchen durch den Versicherten. 2. Handelt es sich - wie hier - um die Veräußerung eines Fahrzeugs, das nicht im Eigentum des Versicherungsnehmers steht und liegt insoweit eine Fremdversicherung vor, so kann die Veräußerung durch den Versicherten nicht zur Anwendung der genannten Vorschriften führen, da sich in diesem Fall zwar das versicherte Interesse, nicht aber die Person des Versicherungsnehmers ändert. 3. Sinn und Zweck der §§ 69 VVG, 6 AKB liegt darin, den Versicherungsvertrag im Fall der Veräußerung der versicherten Sache nicht nach § 68 Abs. 2 VVG erlöschen, sondern das Versicherungsverhältnis dem versicherten Interesse folgen und deshalb auf den Erwerber der Sache übergehen zu lassen. 4. Veräußert aber nicht der Versicherungsnehmer das versicherte Kfz, sondern liegt von vornherein eine Fremdversicherung vor, ist für einen gesetzlichen Übergang der Versicherungsnehmerstellung kein Raum.
S.a. OLG Hamm VersR 1987, 605 , 606 NZV 1996, 412 SP 1996, 289 VersR 1997, 229 ZfS 1996, 461 [...]